Geschäftsordnung
Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der Selbsthilfe (§ 20h SGB V) sieht eine Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen vor.
Mit der Änderung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 27. August 2020 wurde die Rubrik „IV. Beratungsfunktion und Gremienbesetzung“ angepasst.
Hier wurde die Nummer 4 neu aufgenommen. Inhalt ist die Ausgestaltung der Beteiligung in Geschäftsordnungen auf den jeweiligen Förderebenen näher zu regeln.
Die GKV-Selbsthilfeförderung Niedersachsen hat, in Abstimmung mit den Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe zuständigen Institutionen, eine neue Geschäftsordnung ratifiziert. Aus pragmatischen Gründen hat man sich in Niedersachsen auf eine Geschäftsordnung verständigt, die für alle Förderebenen (Landesebene und regionale Ebene) gleichzeitig gilt.
Die Geschäftsordnung finden Sie hier.