Die gesetzlichen Regelungen (§ 20h SGB V) geben in Deutschland zwei Förderstränge für die Selbsthilfe vor.
Die Gelder sollen zu mindestens 70 % für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und zu höchstens 30 % für die krankenkassenindividuelle Projektförderung eingesetzt werden.
1. Kassenartenübergreifende Pauschalförderung
a. Auf Bundesebene:
Förderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe durch die Krankenkassen/-verbände
b. Auf Landesebene:
Förderung der Landesorganisationen der Selbsthilfe und der Selbsthilfekontaktstellen durch die Krankenkassen/-verbände
c. Auf regionaler Ebene:
Förderung der regionalen Selbsthilfegruppen durch die Krankenkassen/-verbände in sieben Förderregionen
2. Krankenkassenindividuelle Projektförderung
a. Auf Bundesebene:
Förderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe durch die Verbände der Krankenkassen und einzelne Krankenkassen
b. Auf Landesebene:
Förderung der Landesorganisationen der Selbsthilfe und der Selbsthilfekontaktstellen durch die Verbände der Krankenkassen und einzelne Krankenkassen
c. Auf regionaler Ebene:
Förderung der regionalen Selbsthilfegruppen durch einzelne Krankenkassen