§ 20h SGB V

Die Krankenkassen unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle und finanzielle Hilfen.

Seit dem 1.1.2008 sind die Krankenkassen verpflichtet die gesundheitsbezogene Selbsthilfe mit einem gesetzlich festgelegten Betrag zu fördern. Dieser wird in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV angepasst.

Auch die Art der Förderung wurde gesetzlich festgelegt:

  • mindestens 70% sind für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und
  • höchstens 30% für die krankenkassenindividuelle Projektförderung vorzusehen.