Kassenartenübergreifende Pauschalförderung
Neuerungen ab dem Förderjahr 2023
Um das Antragsverfahren für die Selbsthilfe möglichst transparent zu gestalten, hat die GKV-Selbsthilfeförderung-Niedersachsen beschlossen, in der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung Fahrt- und Übernachtungskosten nach dem Bundesreisekostengesetz bzw. nach der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) zu berücksichtigen sowie für einige Bereiche Höchstbeträge festzulegen.
Die Neuerungen entnehmen Sie bitte nachfolgend:
Reisekosten
- Für Übernachtungskosten werden max. 80,00 EUR je Übernachtung/Person angerechnet. Die Übernahme von Bewirtungs- und Verpflegungskosten ist ausgeschlossen.
- Bezuschusst werden Fahrtkosten entsprechend der Niedersächsischen Reisekostenverordnung mit 0,38 Euro je km oder der Bahnfahrkarte 2. Klasse.
- Bei einer Gesamtförderung von über 750,00 EUR sind Fahrtkosten mit einer Auflistung darzustellen und dem Verwendungsnachweis beizufügen.
PC und Zubehör, Drucker, technische Geräte
Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen werden max. bis 500,00 EUR bezuschusst
Telefon- und Internetgebühren
Der Zuschuss beträgt max. 100,00 EUR für den Gruppenleiter und ggf. max. 100,00 EUR für den aktiven Stellvertreter.
Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren werden nur für ein eigenes Konto der Gruppen erstattet.
Tagungs- und Kongressbesuche, Gremiensitzungen, Fortbildungen, Gruppenleiterschulungen
Der Zuschuss je Veranstaltung ist auf max. drei Teilnehmer begrenzt.
Die kassenartenübergreifende Pauschalförderung leistet einen Beitrag zur Finanzierung der originären selbsthilfebezogenen Aufgaben.
Diese Fördermittel werden der Selbsthilfe als Zuschüsse zur Absicherung ihrer originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit sowie regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen gewährt.
Durch die kassenartenübergreifende Pauschalförderung erfolgt eine Bezuschussung für:
- Miet- und Nebenkosten (mit Ausnahme anteiliger Raum- und Mietkosten von Privaträumen)
- Büroausstattung/-sachkosten
- Regelmäßige Ausgaben für Internetauftritte
- Regelmäßig erscheinende Medien (z. B. Mitgliederzeitschriften, Newsletter) einschließlich deren Verteilung
- Regelmäßige Schulungen oder Fortbildungen, die auf die Befähigung zur eigenen Organisations- und Verbandsarbeit sowie auf administrative Tätigkeiten abzielen, einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten
- Tagungs-, Kongress- und Messebesuche
- Reisekosten im Rahmen regionaler Vergabesitzungen
- Durchführung von satzungsrechtlich erforderlichen Gremiensitzungen einschließlich Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten*
- Kosten für regelmäßig stattfindende Aktivitäten und Angebote (z. B. Angehörigentreffen), die einen engen Bezug zu selbsthilfebezogenen Aufgaben der Selbsthilfegruppe, Selbsthilfekontaktstelle oder Selbsthilfeorganisation haben
- Personalausgaben (Anträge, die ausschließlich auf Personalstellenförderung lauten, können nicht berücksichtigt werden.)
* Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten sind entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes bzw. der NRKVO förderfähig.
Die vollständig ausgefüllten Anträge werden in sieben Förderregionen in Niedersachsen jeweils in einem regionalen Vergabegremium besprochen. Diesem Gremium gehören Vertreterinnen und Vertreter aller Krankenkassen/-verbände sowie Vertretungen der Selbsthilfe an. Die Federführung in den Förderregionen übernimmt jeweils ein Krankenkassenverband. Die Anträge auf Pauschalförderung werden in den einzelnen Förderregionen durch den federführenden Krankenkassenverband bzw. durch beauftragte Landkreise und Kontaktstellen angenommen und bearbeitet. Die Anträge sind bis zum 31.03. des jeweiligen Förderjahres an die entsprechende Stelle zu schicken.
Die Ansprechpartner:innen finden Sie hier.
Hinweis: Die Einreichung eines Mittelverwendungsnachweises inkl. der dazugehörigen „Einnahmen- und Ausgabenaufstellung“ ist erst ab einem Förderbetrag über 750,00 € vorzulegen. Bei Förderungen bis 750,00 € ist eine Verwendungsbestätigung ohne „Einnahmen- und Ausgabenaufstellung“ ausreichend. Der Nachweis über die Mittelverwendung ist bis zum 30.06. des Folgejahres bei den vorgenannten Zuständigen einzureichen.